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- 28-01-2012
-
28.01.2012 Das monatliche Treffen in Dortmund
+++ Datum +++
Samstag, den 28-01-2012
ab 20Uhr
+++ Ort +++
Helenenbergweg 19
44225 Dortmund
- 29-10-2011
-
Das monatliche Treffen in Dortmund
+++ Datum +++
Samstag, den 29-10-2011
ab 21Uhr
+++ Ort +++
Helenenbergweg 19
44225 Dortmund
- 01-10-2011
-
Das Absolventenfeier in Dortmund
+++ Datum +++
Samstag, den 01-10-2011
von 12Uhr bis 16Uhr.
12:00 - 16:00
+++ Ort +++
Jugendherberge
Der Raum "Dortmund" (erste Etage)
Silberstr. 24 - 26
44137 Dortmund
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22.09.2011
Satzung des Vereins
§1
Name und Sitz
(1) der Verein führt den Namen
``Kultureller Mauretanischer Verein in Deutschland``
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
der Verein den Zusatz ``e.V.``.
(3) Er hat seinen Sitz in Duisburg.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist
- Verbreitung und Vertiefung der Wissenschaft und der Kultur unseres Heimatlandes.
- Herleitung und Aufrechterhaltung der Verbindung der Mitglieder mit der Heimat,
- Wahrnehmung der Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland studierenden und arbeitenden Mitglieder,
- Finanzielle Unterstützung der studentischen Mitglieder durch Stipendien und Beschaffung von Praktikumstellen.
(2) Um diese Zwecke zu erreichen, veranstaltet der Verein Vorträge und Seminare; er
gibt eine Vereinszeitung heraus; er arbeitet mit Institutionen zusammen, die der
Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder dienen. Er arbeitet auch mit
Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland zusammen.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder können alle mauretanischen Studenten, Praktikanten und Ingenieure werden, die in Deutschland leben. Über den schriftlich an den Vorstand zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Beschluss zur Ausschließung des Mitgliedes ist diesem Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekantgabe des Beschlusses vor dem Vorstand des Vereins zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Das auszuschließende Mitglied kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des
Beschlusses Einspruch gegen den Beschluss an den Vorstand richten. Über den
Ausschluss beschließ die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebene
Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung des Mitgliedes, wenn das
Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags trotz zweimaliger
Aufforderung innerhalb eines Jahres nicht nachgekommen ist.
(5) Ein ausgeschlossenes oder von der Mitgliederliste gestrichenes Mitglied ist von
Den Verpflichtungen gegenüber dem Verein dadurch nicht befreit.
§4
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird mit Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung
für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgesetzt.
(2) Studenten, die kein Stipendium erhalten, sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) In begründeten Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes dessen Beitragspflicht ermäßigen.
§5
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem dritten Vorsitzenden
- dem vierten Vorsitzenden.
(2) Tritt bei einer Abstimmung innerhalb des Vortandes Stimmengleichheit ein, so
gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins ( gerichtlich
und außergerichtlich) berechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres
gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
§6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung(Jahreshauptversammlung) findet
jährlich im ersten Quartal statt. Außerdem muss der Vorstand eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert,
oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt wird.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen sind die Vereinsmitglieder unter Angabe der
Tagesordnung mittels einfachen Briefs mit einer Einladungsfirst von zwei Wochen einberufen; es entscheidet das Datum der Aufgabe zur Post.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung jeweils von dem rangnächsten vorsitzenden geleitet.
(4) In der Mitgliederversammlung erteilt der Vorstand den Jahresbericht.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten demgemäss als Neinstimmen.
(6) Zur Änderung der Satzung, des Vereinszweck und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich (durch Stimmzettel) durchgeführt werden, wenn auch nur ein Mitglied dies beantragt.
(8) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das der Versammlungsleiter und ein von ihm zu benennender Schriftführer unterzeichnen.
§7
Beirat
(1) Die Mitglieder des Vereins werden in drei Gruppen eingeteilt, nämlich:
- Mitglieder aus den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen,
Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin,
- Mitglieder aus den Bundesländern Nordrhein-Westfallen, Hessen,
Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,
- Mitglieder aus den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-
Württemberg und Bayern.
(2) Der zweite Vorsitzende, dritte Vorsitzende, vierte Vorsitzende soll aus je einer
dieser Gruppen bestehen.
(3) Das einer der drei Gruppen angehörende Vorstandsmitglied ist berechtigt,
gemeinsam mit je zwei weiteren Mitgliedern(Beirat) in den drei Ländergruppen
eigene den Aufgaben des Vereins dienende Veranstaltungen durchzuführen.